D. In der Folge erliess die Steuerverwaltung zwei Vorabdrucke der Einspracheentscheide (datiert vom 28.5.2019, pag. 43-40 sowie vom 24.6.2019, pag. 50-45). Im Wesentlichen kam die Steuerverwaltung zum Schluss, dass das Bundesrecht keinen Vorzugsmietzins kenne und die Aufrechnung der Differenz zwischen Mietzins und Eigenmietwert daher nicht zulässig sei. Deshalb sei für die Berechnung der direkten Bundessteuer nicht wie in der Veranlagungsverfügung der Eigenmietwert, sondern der Mietzins von CHF 13'200.-- massgebend. Der Rekurrent nahm zu beiden Vorabdrucken Stellung (Schreiben vom 12.6.2019 [pag. 44] sowie vom 3.7.2019 [pag. 51]).