100 19 347 200 19 303 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 30.1.2020 PKA/CLE/PR2/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 30. Januar 2020 hat der hauptamtliche Richter der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2018 den Akten entnommen und erwogen: A. A.________ (Rekurrent) ist Eigentümer des Grundstücks D.________ Gbbl. Nr. 1-1. Es handelt sich dabei um eine Eigentumswohnung an der B.________strasse in D.________. Die- se vermietet er für jährlich CHF 13'200.-- inkl. Nebenkosten an seine Ex-Frau (Akten Vorin- stanz, pag. 21, sowie Vernehmlassung vom 11.10.2019). Der Rekurrent deklarierte in der Steu- ererklärung 2018 einen Mietertrag von CHF 8'733.--. B. Mit Verfügungen vom 20. Mai 2019 (pag. 36-31) veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), den Rekurrenten für die Steuerperiode 2018 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 105'339.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 118'670.-- (direkte Bundessteuer). Die Steuerverwaltung korrigierte den für das Grunds- tück deklarierten Mietertrag von CHF 8'733.-- auf CHF 14'150.-- (Kanton) bzw. CHF 16'560.-- (Bund) (pag. 33 und 31). Die Änderungen begründete sie damit, dass ein Vorzugsmietzins vor- liege und daher der deklarierte Mietzins durch den höheren Eigenmietwert zu ersetzen sei. Da- durch ergab sich für das Grundstück ein steuerbarer Nettoertrag von CHF 7'898.-- (Kanton) bzw. CHF 9'826.-- (Bund). C. Am 13. Mai 2019 erhob der Rekurrent Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen (pag. 39-37). Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Mietzinseinnahmen CHF 13'200.-- betrügen und in diesem Mietzins alle Kosten und Nebenkosten enthalten seien. Gehe man vom (kantonalen) Mietwert von CHF 14'150.-- aus und ziehe man das Total der Kosten von CHF 4'466.65 ab, resultiere ein Betrag von CHF 9'683.35, wovon zusätzlich in der Steuerer- klärung einzeln deklarierte Kosten von insgesamt CHF 6'084.-- (CHF 3'118.-- Baurechtszinsen, CHF 2'662.-- Betriebs- und Verwaltungskosten und CHF 304.-- Liegenschaftssteuer) abgezo- gen werden müssten. Dies ergebe einen steuerbaren Nettoertrag von CHF 3'599.50 und nicht, wie die Steuerverwaltung annehme, von CHF 7'898.--. Der Rekurrent legte seiner Einsprache eine Aufstellung der Einnahmen und der anfallenden Kosten bei (pag. 37). D. In der Folge erliess die Steuerverwaltung zwei Vorabdrucke der Einspracheentscheide (datiert vom 28.5.2019, pag. 43-40 sowie vom 24.6.2019, pag. 50-45). Im Wesentlichen kam die Steuerverwaltung zum Schluss, dass das Bundesrecht keinen Vorzugsmietzins kenne und die Aufrechnung der Differenz zwischen Mietzins und Eigenmietwert daher nicht zulässig sei. Des- halb sei für die Berechnung der direkten Bundessteuer nicht wie in der Veranlagungsverfügung der Eigenmietwert, sondern der Mietzins von CHF 13'200.-- massgebend. Der Rekurrent nahm zu beiden Vorabdrucken Stellung (Schreiben vom 12.6.2019 [pag. 44] sowie vom 3.7.2019 [pag. 51]). -2- E. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 (pag. 52) erklärte die Steuerverwaltung, mangels neuer Beweise an ihrem Vorbescheid vom 24. Juni 2019 festzuhalten. Mit auf den 20. August 2019 vordatierten Einspracheentscheiden (pag. 59-53) hiess sie die Einsprache teilweise gut, womit der Nettoertrag des Grundstücks für die kantonalen Steuern unverändert auf CHF 7'898.--, für die direkte Bundessteuer jedoch neu auf CHF 7'116.-- festgesetzt wurde. Das steuerbare Einkommen des Rekurrenten betrug somit CHF 105'339.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 115'960.-- (direkte Bundessteuer). F. Gegen die Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Schreiben vom 19. August 2019 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs betref- fend die kantonalen Steuern und sinngemäss Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer erhoben. Mit verbesserter Eingabe vom 5. September 2019 beantragt der Rekurrent die Korrek- tur des Nettoertrages auf CHF 3'943.50 für die kantonalen Steuern und auf CHF 2'993.50 für die direkte Bundessteuer. Er macht geltend, dass vom korrigierten kantonalen Mietwert von CHF 14'150.-- Heizkosten von CHF 1'532.35, Nebenkosten von CHF 2'534.05, Betriebskosten von CHF 2'661.85 sowie Kosten für eine Einstellhalle von CHF 56.25, insgesamt ausmachend CHF 6'784.50, abzuziehen seien. Abzüglich der Liegenschaftssteuer von CHF 304.-- sowie des Baurechtszinses von CHF 3'118.-- ergebe dies einen Nettomietertrag von CHF 3'943.50. G. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Den Nettoertrag der Liegenschaft bemisst sie gestützt auf die Angaben des Rekurrenten in der Re- kursschrift auf kantonaler Ebene neu auf CHF 5'476.-- und auf Bundesebene auf CHF 4'526.--. Einzig die Heizkosten seien nicht zum Abzug zuzulassen. H. In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 erklärt sich der Rekurrent mit den in der Vernehmlassung der Steuerverwaltung berechneten Nettoerträgen von CHF 5'476.-- (Kanton) bzw. CHF 4'526.-- (Bund) einverstanden. I. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: -3- 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Ursprünglich waren der Mietertrag der Eigentumswohnung D.________ Gbbl. Nr. 1-1 und die damit zusammenhängenden Abzüge umstritten. Inzwischen beantragen die Parteien über- einstimmend, den Nettoertrag auf CHF 5'476.-- (Kanton) bzw. CHF 4'526.-- (Bund) festzusetzen (Bst. G und H hiervor). 3. Die Steuerrekurskommission ist auf Grund der Offizialmaxime nicht an die Rechtsbegeh- ren der Parteien gebunden. Dementsprechend besteht für die Steuerrekurskommission keine Pflicht, übereinstimmenden Rechtsbegehren Folge zu geben. Aus verfahrensökonomischen Gründen sind allerdings die bestrittenen Steuerfaktoren grundsätzlich verfahrensbestimmend (Peter Kästli in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 4 zu Art. 198 StG). Die Steuerrekurskommission übt praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung von unbestrittenen Punkten und greift lediglich ein, soweit eine offensichtliche Rechtsverletzung ersichtlich ist. 4. Als Erträge aus unbeweglichem Vermögen sind alle Einkünfte aus Vermietung steuerbar (Art. 25 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. a DBG). Zudem ist auch der Mietwert von Grunds- tücken zu versteuern, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines un- entgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG, sogenannter Eigenmietwert). 4.1 Vorliegend wird das Grundstück nicht vom Rekurrenten selber genutzt, sondern zu einem Mietzins von CHF 13'200.-- an seine Ex-Frau vermietet. Für diese Konstellation bestimmt das -4- kantonale Recht, dass die Vermietung an eine nahestehende Person zu einem Mietzins unter dem Eigenmietwert als Eigengebrauch im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG gilt (Art. 25 Abs. 2 StG). Dies hat zur Folge, dass die Differenz zwischen vereinnahmten Mieterträgen und dem Eigenmietwert als zusätzliches Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern ist. Der kantonale Eigenmietwert des Grundstücks beträgt CHF 14'150.-- und übersteigt somit den Mietzins. Die Korrektur des Bruttoertrags bei den kantonalen Steuern ist daher nicht zu bean- standen. 4.2 Auf Bundesebene existiert keine mit Art. 25 Abs. 2 StG vergleichbare Norm. Nach bun- desgerichtlicher Praxis (vgl. z.B. BGer 2C_475/2016 vom 30.11.2016) ist bei der direkten Bun- dessteuer der Eigenmietwert nur dann zu versteuern, wenn die Räumlichkeiten zu einem Miet- zins von weniger als der Hälfte des Eigenmietwerts an Dritte vermietet werden. Vorliegend be- trägt der Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer CHF 16'560.--, weshalb die Steuerverwal- tung zu Recht den effektiven Mietzins von CHF 13'200.-- als Bruttoertrag eingesetzt hat. 5. Gemäss Art. 36 Abs. 1 StG dürfen für Grundstücke im Privatvermögen die Unterhalts- kosten, die Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Die gleiche Bestimmung findet sich bei der direk- ten Bundessteuer in Art. 32 Abs. 2 DBG. Andere als die in den Gesetzen abschliessend aufge- zählten Abzüge, namentlich wertvermehrende Investitionen und Lebenshaltungskosten, können nicht vorgenommen werden. 5.1 Welche Liegenschaftskosten konkret abzugsfähig sind, wird in der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) näher umschrieben. 5.1.1 Zu den abziehbaren Unterhaltskosten gehören insbesondere Auslagen für die Behebung von Schäden, für jährlich oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten aller Art sowie für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen, wie sanitäre Einrichtungen, Kochherde, Heiz- einrichtungen, soweit sie keinen Mehrwert bewirken (Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis c VUBV). 5.1.2 Als Betriebskosten abziehbar sind, sofern fremdgenutzt und nicht den Mietern in Rech- nung gestellt, die jährlichen Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht des Grundeigentümers, die wiederkehrenden Grundgebühren für Abwasserreinigung, Stras- senbeleuchtung und -reinigung, Strassen- und Schwellenunterhalt, die Ausgaben für Hauswart bzw. Reinigung, Beleuchtung und Heizung von Vorräumen, Treppenhaus, Kellerräumen und Estrich, die Kosten für den Betrieb von Personenaufzügen, Gemeinschaftsantennen und der- gleichen. Bei Stockwerkeigentum können die entsprechenden Kostenanteile von den einzelnen -5- Stockwerkeigentümern gleichermassen abgezogen werden, soweit sie auf Gemeinschafts- anlagen entfallen. Ferner ist auch die Liegenschaftssteuer abzugsfähig (Art. 2 Abs. 1 VUBV). 5.1.3 Zu den abziehbaren Verwaltungskosten gehören die Entschädigung an die Liegen- schaftsverwaltung, soweit diese nicht auf den Mieter abgewälzt wird, sowie die Auslagen für Vermietung, Erhebung der Mietzinse, Betreibungen, Ausweisungen und Prozesse mit Mietern aus dem Mietverhältnis (Art. 3 Abs. 1 VUBV). 5.1.4 Nicht abziehbar sind demgegenüber alle wertvermehrenden Aufwendungen für Neuein- richtungen und Verbesserungen von Grundstücken (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VUBV), Prämien für die Mobiliarversicherung, einmalige Grundeigentümerbeiträge, Heizungs- und Warmwasser- aufbereitungskosten (Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis c VUBV) sowie kalkulatorische Kosten der Eigen- verwaltung (Art. 3 Abs. 2 VUBV). 5.1.5 Auf Bundesebene finden sich inhaltlich analoge Regelungen in zwei Erlassen vom 24. August 1992, der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privat- vermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116) und der Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermö- gens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2). Zu beachten sind auch das von der Steuerverwaltung des Kantons Bern herausgegebene Merk- blatt 5 zu den Grundstückkosten mit dem Ausscheidungskatalog zur Abgrenzung der abziehba- ren Unterhaltskosten von den Anlagekosten (abrufbar unter: , Rubri- ken "Dokumente / Publikationen > Merkblätter Einkommens- und Vermögenssteuer"; abgerufen am 12.12.2019]) sowie die Wegleitung 2018 zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen (Wegleitung). Diese Dokumente geben im Wesentlichen den Inhalt der Verordnungen in veranschaulichter Form wieder. 5.2 Gemäss Wegleitung sind für Grundstücke Liegenschaftssteuern, Baurechtszinsen sowie Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten abziehbar, sofern diese Kosten im Steuer- jahr 2018 in Rechnung gestellt wurden und der Grundeigentümer sie selbst getragen hat (vgl. S. 47 f.). Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten können entweder mit den tatsäch- lich entstandenen Kosten oder mit einer Pauschale in Abzug gebracht werden. Die Wegleitung verweist hinsichtlich der abziehbaren Grundstückkosten verschiedentlich auf das MB 5. Darin ist festgehalten, welche Kosten konkret abziehbar sind und welche nicht, sofern (wie vorliegend) nicht der Pauschalabzug gewählt wurde. Ziff. 12 des Ausscheidungskatalogs im Merkblatt 5 unterscheidet weiter die Abzüge bei den Kosten für selbstgenutzte Liegenschaften und jenen für vermietete Liegenschaften ohne Weiterverrechnung. Im Einklang mit den oben genannten Verordnungen sind Betriebs- und Verwaltungskosten grundsätzlich immer voll abziehbar, wenn -6- die betreffende Liegenschaft ohne Weiterverrechnung der Kosten vermietet wird. Ist die Liegen- schaft selbstgenutzt, können lediglich wiederkehrende Grundgebühren abgezogen werden, nicht jedoch verbrauchsabhängige Auslagen. Kosten für die Liegenschaftsverwaltung durch Dritte sind in jedem Fall voll abziehbar. 5.3 Die Ansichten der Parteien zu den nun nicht mehr umstrittenen Punkten divergierten ur- sprünglich, weil die Steuerverwaltung aufgrund der Vorzugsmiete von einer selbstgenutzten Liegenschaft ausging, während der Rekurrent sich auf den Standpunkt stellte, dass es sich um eine vermietete Liegenschaft ohne Weiterverrechnung der Kosten handle, da der Mietzins in- klusive Nebenkosten vereinbart war. 5.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 StG gilt eine Liegenschaft auch dann als selbst genutzt, wenn sie zu einem Mietzins unter dem Eigenmietwert an eine nahestehende Person vermietet wird. So- mit ist hinsichtlich der kantonalen Steuern die Ansicht der Steuerverwaltung zutreffend, wonach zum einen vom kantonalen Eigenmietwert statt vom Mietzins auszugehen ist und zum anderen keine verbrauchsabhängigen Auslagen abziehbar sind. 5.3.2 Die Betriebskosten, Liegenschaftssteuern und Baurechtszinsen sind nach dem in E. 5.2 Gesagten abziehbar, die Heizkosten hingegen nicht. Die von den Parteien übereinstimmend mit CHF 2'534.-- eingesetzten Nebenkosten bedürfen jedoch weiterer Ausführungen. Was darin genau enthalten ist, geht aus den Akten nicht hervor. Auf der Heiz- und Betriebskostenabrech- nung der C.________ AG (Liegenschaftsverwaltung) vom 14.2.2019 (Beilage 11 zum verbes- serten Rekursschreiben) sind die Nebenkosten für die fragliche Wohnung mit CHF 2'534.05 aufgeführt. Dieselbe Heiz- und Betriebskostenabrechnung liegt dem ursprünglichen Rekurs- schreiben bei, zusammen mit einem weiteren Dokument der Liegenschaftsverwaltung, das ebenfalls vom 14.2.2019 datiert und den Titel "Heiz- und Nebenkostenabrechnung - Beleg für Steuererklärung" trägt. Darin ist vermerkt, dass von den Gesamtnebenkosten nur 73.72 % steuerabzugsberechtigt seien, ausmachend CHF 1'868.15. Mangels anderweitiger Hinweise kann angenommen werden, dass die Liegenschaftsverwaltung die Ausscheidung in abziehbare und nicht abziehbare Nebenkosten korrekt vorgenommen hat. Daher ist für die Nebenkosten bei den kantonalen Steuern lediglich ein Abzug von CHF 1'868.15 zu gewähren. 5.3.3 Wie bereits in E. 4.2 erwähnt, findet sich im Bundesrecht keine mit Art. 25 Abs. 2 StG vergleichbare Norm. Abgesehen davon, dass für die direkte Bundessteuer deshalb der Mietzins und nicht der bundesrechtliche Eigenmietwert zugrunde liegt, ist deshalb auf Bundesebene nicht von einer Selbstnutzung, sondern von einer Vermietung ohne Weiterverrechnung der Kos- ten auszugehen. Somit sind gemäss Ziff. 12.2 des Ausscheidungskatalogs im Merkblatt 5 die verbrauchsabhängigen Auslagen für die direkte Bundessteuer voll abzugsfähig. Dies betrifft -7- neben den Heizkosten auch die gesamten Nebenkosten gemäss Abrechnung der Liegen- schaftsverwaltung. 5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgende Zusammenstellung (Beträge in CHF) Kanton Bund Mietwert/Mietertrag 14'150 13'200 Heizkosten 0 1'532 Nebenkosten 1'868 2'534 Betriebskosten 2'662 2'662 Einstellhalle 56 56 Total Betriebs- und Verwaltungskosten - 4'586 - 6'784 Liegenschaftssteuer 304 304 Baurechtszinsen 3'118 3'118 Pauschalabzug für Liegenschaftskosten 0 0 - 3'422 - 3'422 Nettoertrag Liegenschaft 6'142 2'994 Damit ist der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern teilweise und die Beschwerde betref- fend die direkte Bundessteuer vollumfänglich gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent einen Anteil der gesamten Verfah- renskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend obsiegt der Rekurrent hinsichtlich der kantonalen Steuern zu rund 40 % (beantragte Reduktion des Liegenschaftsertrags gegenüber Einspracheentscheid von CHF 3'955.--, anerkannt CHF 1'756.--). Angesichts des vollumfänglichen Obsiegens des Rekur- renten hinsichtlich der direkten Bundessteuer rechtfertigt es sich, lediglich 20 % der Verfahrens- kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 600.-- werden somit dem Rekurrenten im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von gerundet CHF 100.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom -8- 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern wird teilweise gutgeheissen und der Netto- ertrag des Grundstücks D.________ Gbbl. Nr. 1-1 pro 2018 auf CHF 6'142.-- festgesetzt. Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird vollumfänglich gutgeheissen und der Nettoertrag des Grundstücks D.________ Gbbl. Nr. 1-1 pro 2018 auf CHF 2'994.- - festgesetzt. Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission von total CHF 600.-- werden dem Rekurrenten anteilsmässig im Betrag von CHF 100.-- zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet -9- sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann - 10 -