12. Aus den Erwägungen folgt, dass der pro 2015 mit CHF 17'300.-- resp. CHF 20'160.-- veranlagte Eigenmietwert der Liegenschaft der Rekurrenten an der J.________strasse in H.________ den gesetzlichen Vorgaben entspricht und korrekt festgesetzt worden ist. Der Rekurs und die Beschwerde sind abzuweisen.