Aus dieser Verwaltungsanweisung zur Vermeidung zu tiefer, verfassungswidriger Eigenmietwerte lässt sich aber nicht ableiten, dass der Bundes- steuer-Eigenmietwert bei 70 % der Marktmiete zu liegen hätte (vgl. E. 8.3 bis 9.1 hiervor). Bei der Interventionslimite der Eidgenössischen Steuerverwaltung handelt es sich zudem um eine rein verwaltungsinterne Richtlinie, aus der sich seitens einzelner Steuerpflichtiger keinerlei Rechte ableiten lassen. Die auf der Interventionslimite abstützende Argumentation des Rekurrenten geht allein schon deshalb ins Leere.