Bei dessen Unterschreitung liegen über die Hälfte der kantonal festgelegten Bundessteuer-Eigenmietwerte unter 70 % des Marktmietwerts was den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundessteuer-Eigenmietwert widerspricht (vgl. E. 8.3 ff. hiervor). In einem solchen Fall greift die Eidgenössische Steuerverwaltung in die Höhe der kantonal festgelegten Eigenmietwerte ein und erhöht diese nach einheitlichen Grundsätzen um einen Zuschlag, so dass sie wieder über den Grenzwert von 70 % des Marktmietwerts zu liegen kommen.