9.2 Auch die vom Rekurrenten zur Begründung des Richtwerts von 70 % herangezogene Interventionslimite der Eidgenössischen Steuerverwaltung ändert daran nichts. Diese Limite dient wie bereits der Name sagt, einzig als einheitlicher Eingriffsgrenzwert für die Eidgenössische Steuerverwaltung. Bei dessen Unterschreitung liegen über die Hälfte der kantonal festgelegten Bundessteuer-Eigenmietwerte unter 70 % des Marktmietwerts was den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundessteuer-Eigenmietwert widerspricht (vgl. E. 8.3 ff.