Damit ist auch ein kantonaler Eigenmietwert der bei rund 86 % des Marktmietwerts liegt, noch als korrekt und gesetzeskonform einzustufen (vgl. VGE 20484 vom 18.2.1999, E. 4 b und VGE 100 2018 276/277 vom 5.2.2020, E. 2.6). Nach dem Gesagten sind Eigenmietwerte somit auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Bundessteuer Eigenmietwert dem Marktmietwert entspricht und der kantonale Eigenmietwert bei rund 86 % des Marktmietwerts liegt. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die vom Rekurrenten geltend gemachte Berechnungsweise (Bundessteuer-Eigenmietwert geteilt durch 70 mal 100) nicht zu korrekten