9.1 Auch wenn der Bundessteuer-Eigenmietwert bei 100 % des Marktmietwerts liegt, führt der Abzug von rund 14 % beim kantonalen Eigenmietwert gegenüber dem Bundessteuer- Eigenmietwert zu einer erheblichen Reduktion des steuerbaren Einkommens, womit den Anliegen der gesetzlich geforderten Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge hinreichend Rechnung getragen wird. Damit ist auch ein kantonaler Eigenmietwert der bei rund 86 % des Marktmietwerts liegt, noch als korrekt und gesetzeskonform einzustufen (vgl. VGE 20484 vom 18.2.1999, E. 4 b und VGE 100 2018 276/277 vom 5.2.2020, E. 2.6).