9. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten existiert somit, weder im Bereich der kantonalen Steuern noch bei der direkten Bundessteuer ein verbindlicher Richtwert für die Höhe des Eigenmietwerts (BGE 143 I 137 E. 3.4). Der Bundessteuer-Eigenmietwert kann zwar gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus den dargelegten Gründen, innerhalb einer Bandbreite von 70 % bis 100 %, auch unter dem Marktmietwert liegen, aber auch ein Bundessteuer- Eigenmietwert von 100 % der dem durchschnittlichen Verkehrswert entspricht, ist nicht zu beanstanden.