BGE 123 II 9 E. 4.b). Weil der jeweilige Marktmietpreis jedoch geschätzt werden muss und jede Schätzung mit Unsicherheiten behaftet ist, besteht auch bei der direkten Bundessteuer eine gewisse Bandbreite für die Festlegung des Eigenmietwerts. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt die Untergrenze eines noch zulässigen Eigenmietwerts bei der direkten Bundesteuer bei mindestens 70 % des durchschnittlich festgestellten Marktwerts (BGE 123 II 9 E. 4b und c; Zwahlen/Lissi in: a.a.O., N. 25 zu Art. 21 DBG mit Hinweisen). Die unterschiedlichen Untergrenzen für Eigenmietwerte bei den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer von 60 % bzw. 70 %, die u.a. in den unter-