8.3 Demgegenüber hat der Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer nach Art. 21 Abs. 2 DBG grundsätzlich dem objektiven Marktmietwert zu entsprechen (BGE 123 II 9 E. 4.b): "der bundessteuerrechtliche Eigenmietwert sollte daher grundsätzlich dem Bertrag entsprechen, den der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auslegen müsste, um ein gleiches Grundstück unter denselben Bedingungen bewohnen (oder in anderer Art) nutzen zu können" (vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 86 zu Art. 21