8.2 Aufgrund der örtlichen Verschiedenheiten und der unausweichlichen Schätzungsungenauigkeiten verfügen die Kantone bei der Festsetzung des Eigenmietwerts aber über einen gewissen Ermessensspielraum. Zudem ist es den Kantonen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt, betreffend die Festsetzung des Eigenmietwerts bei den kantonalen Steuern und wie in Art. 25 Abs. 4 StG vorgesehen, mit Blick auf die geringe Disponibilität in der Nutzung des Eigentums und auf ausserfiskalische Zielsetzungen, wie die Förderung der Selbstvorsorge und der Eigentumsbildung, in beschränktem Umfang vom Marktwertprinzip abzuweichen (Reich/Weidmann, a.a.O., N. 43 zu Art. 7 StHG).