Die Haus- und Wohneigentümer können ihre Aufwände im Zusammenhang mit dem selbstbewohnten Wohneigentum als Liegenschaftsaufwand geltend machen. Soweit die Eigenmietwertbesteuerung dem Ausgleich zwischen Mietern und Wohneigentümern dienen soll, hat sich der Eigenmietwert deshalb grundsätzlich am vollen Marktmietwert zu orientieren. Zu einer Bevorteilung von Mietern, die für das Wohnen auch den Marktmietwert bezahlen, kann es somit erst dann kommen, wenn der Eigenmietwert den Marktmietwert übersteigt. Das Argument des Rekurrenten, dass bei einem Bundessteuer-Eigenmietwert der höher als 70 % des Marktmietwertbetrags liegt, die Mieter bevorteilt würden, erweist sich somit als falsch.