- 13 - 8.1 Die Besteuerung des Eigenmietwerts soll der steuerlichen Gleichstellung von Mietern und Haus- und Wohneigentümern sicherstellen und ist den Kantonen gemäss Art. 7 Abs. 1 StHG zwingend vorgeschrieben. Mit Blick auf den Normzweck der Eigenmietwertbesteuerung ist als Grundlage für die Festsetzung der Eigenmietwerte grundsätzlich der Marktmietwert heranzuziehen (BGE 143 I 137 E. 3.2, 3.3 mit Hinweisen; Reich/Weidmann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 3. Aufl., 2017, N. 43 zu Art. 7 StHG).