Weiter wird argumentiert, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung als untere Grenze für den (Bundessteuer-)Eigenmietwert einen Interventionswert von 70 % des Marktmietwerts festgelegt habe. Dies mit dem Argument, dass solange die Eigenmietwerte nicht unter 70 % des Marktmietwertes zu liegen kämen, sichergestellt sei, dass die Liegenschaftsbesitzer gegenüber den Mietern nicht bevorteilt würden. Daraus leiten die Rekurrenten nun sinngemäss ab, dass bei einem Bundessteuer-Eigenmietwert, der über 70 % des Marktmietwerts liegt, die Mieter bevorteilt würden, weshalb der Bundessteuer-Eigenmietwert bei 70 % des Marktmietwerts liegen müsse.