Da mit den ausgeführten Unterhalts- und Sanierungsarbeiten stets auch eine Erhöhung des erzielbaren Marktmietwerts mit einhergeht, hat die vorliegend im Rahmen der ausserordentliche Neubewertung 2011 erfolgte Anhebung des Protokollmietwerts das Verhältnis des Eigenmietwerts zur Marktmiete gar nicht beeinflusst. Die ausserordentliche Neubewertung per 2011 steht deshalb einer zeitlich nahen Anpassung der Mietwertfaktoren und des Eigenmietwerts im Jahr 2015 nicht entgegen und sie kann diese auch nicht ersetzen (vgl. VGE 100 2018 276/277 vom 5.2.2020, E. 2.1).