Eine Anpassung ist in jeder Veranlagungsperiode möglich und kann grundstätzlich auch jährlich vorgenommen werden (vgl. VGE 100 2018 276/277 vom 5.2.2020, E. 2.1, mit Hinweisen; vgl. weiter zum Ganzen: Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften Ausgabe 2020, abrufbar unter: , Themen "Dokumente, Publikationen etc. / Wegleitungen / Bewertung von Grundstücken und Liegenschaften" [besucht am 10.6.2020]).