7.1.2 Die Notwendigkeit der Anpassung der Mietwertfaktoren ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 25 Abs. 4 StG, gemäss dem die Mietwerte ausgehend vom Marktwert festzulegen sind. Die Steuerverwaltung ist somit berechtigt und auch gesetzlich verpflichtet die Eigenmietwerte periodisch zu überprüfen und anzupassen. Es handelt sich dabei, wie von der Steuerverwaltung zu Recht geltend gemacht, um eine reine Vollzugsaufgabe. Eine Anpassung ist in jeder Veranlagungsperiode möglich und kann grundstätzlich auch jährlich vorgenommen werden (vgl. VGE 100 2018 276/277 vom 5.2.2020, E. 2.1, mit Hinweisen;