- 11 - stammen. Damit entspricht der aufgrund dieser Daten und Tabellen ermittelte Protokollmietwert dem Ertragswert der Liegenschaft im Bemessungszeitraum der Jahre 1993-1996. Da der Eigenmietwert sich am Markwert zu orientieren hat (Art. 25 Abs. 4 StG resp. Art. 21 Abs. 2 DBG [tatsächliche Verhältnisse]) und weil sich die Marktverhältnisse im Lauf der Zeit verändern, sind die Eigenmietwerte periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls mittels einer generellen Mietwertanpassung den veränderten aktuellen Marktmietverhältnissen anzupassen.