7. Die Rekurrenten machen weiter geltend, dass die generelle Anpassung des Eigenmietwerts bereits im Zuge der ausserordentlichen Neubewertung per 1. Januar 2011 erfolgt und eine weitere Anpassung per 1. Januar 2015 somit nicht gerechtfertigt sei. 7.1 Dazu ist festzuhalten, dass die bis ins Jahr 2015 resp. bis Ende 2019 der amtlichen Bewertung zugrunde liegenden statistischen Erhebungen und Tabellen aus den Jahren 1993-1996