6.7 Es sind keine offensichtlichen Fehler in der amtlichen Bewertung geltend gemacht worden und die geltend gemachten Argumente haben sich als nicht stichhaltig erwiesen. Zudem liegt der amtliche Wert ohne Zweifel deutlich unter dem Verkehrswert der Liegenschaft. Das lässt darauf schliessen, dass die Bewertung korrekt und zurückhaltend vorgenommen wurde und dass der Protokollmietwert von der Steuerverwaltung somit nicht zu hoch festgesetzt worden ist. Bezüglich der amtlichen Bewertung resp. die Ermittlung des Protokollmietwerts kann des Weiteren auf die korrekten Ausführungen der Amtlichen Bewertung in der Stellungnahme vom 6. Juli 2018 (pag. 27 bis 31) verwiesen werden.