Bewegen sich amtliche Werte im Bewertungssystem in einer Bandbreite von ca. 70 % bis 100 % der durchschnittlichen Verkehrswerte vergleichbarer Objekte, so sind allein deswegen im Einzelfall keine Korrekturen notwendig. Auch ein amtlicher Wert von 100 % des Verkehrswerts wäre somit nicht zu beanstanden und nicht zu korrigieren (vgl. VGE 100 2008 23217 vom 21.10.2008, nicht publiziert; Kästli/Bärtschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 13 zu Art. 56 StG).