2017, N. 28 ff. zu Art. 14 StHG mit Hinweisen sowie BGE 124 I 159 und BGE 124 I 145 in StE 1998 A 23.1 Nr. 1). In Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht gibt es im Kanton Bern auch keine gesetzliche Regelung und keinen Anspruch darauf, dass die amtlichen Werte auf einen festen Prozentsatz des Verkehrswerts festzulegen sind. Bewegen sich amtliche Werte im Bewertungssystem in einer Bandbreite von ca. 70 % bis 100 % der durchschnittlichen Verkehrswerte vergleichbarer Objekte, so sind allein deswegen im Einzelfall keine Korrekturen notwendig.