Das StHG belässt zwar den Kantonen u.a. wegen der Ungenauigkeit von Schätzungen und zur Verfolgung der genannten ausserfiskalischen Ziele der Eigentumsbildung und Förderung der Vorsorge bei der Bewertung von Grundstücken einen erheblichen Spielraum, die generelle Beschränkung des Vermögenswerts von Grundstücken auf einen fixen Prozentsatz von z.B. 70 % des Verkehrswerts, ist aber gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfassungswidrig, klar harmonisierungswidrig und unzulässig (vgl. Dzamko-Locher/Teuscher in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 3. Aufl., 2017, N. 28 ff.