- 10 - tungsfähigkeit sind amtliche Werte über dem Verkehrswert, die zu einer Überbesteuerung führen würden, zu vermeiden. Zur Höhe des amtlichen Werts ist dabei aber weiter festzuhalten, dass das Vermögen nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 48 StG grundsätzlich zum Verkehrswert zu besteuern ist.