6.6 Gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG ist der amtliche Wert von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ausgehend vom Verkehrswert massvoll unter Berücksichtigung der Förderung der Vorsorge und der Eigentumsbildung festzulegen. Die amtliche Bewertung hat demnach zurückhaltend zu erfolgen und mit Blick auf eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis-