6.4 Weiter wird bemängelt, dass die Einliegerwohnung als eigenständiges Teilobjekt bewertet worden ist. Die Einliegerwohnung weist gemäss der Steuerverwaltung infolge der vorgenommenen Sanierungsarbeiten nicht mehr dasselbe wirtschaftliche Alter auf wie das übrige Haus und kann somit nicht mehr zusammen mit diesem bewertet werden. Die Aufteilung ist sachgerecht und stellt eine korrekte Bewertung sicher. Sie führt insgesamt nicht zu einer höheren Bewertung, gewährleistet aber die notwendige Transparenz und das rechtliche Gehör.