6.2 Im Einzelnen rügen die Rekurrenten u.a., dass der Eigenmietwert per 1. Januar 2011 (zumindest teilweise) zu Unrecht erhöht worden sei, da bloss werterhaltende Reparaturen und Unterhaltsarbeiten und ebenfalls abzugsfähige Investitionen zur rationellen Energieverwendung nicht zu einer Wertvermehrung führen würden und keine Erhöhung des Eigenmietwerts zur Folge haben dürften. Die Rekurrenten verkennen dabei, dass auch aus einkommenssteuerrechtlicher Sicht rein werterhaltende Unterhaltsarbeiten die Liegenschaft verbessern und verjüngen.