Mietwertanpassung betroffene Steuerpflichtige nicht eingeschränkt. 4. Erträge aus unbeweglichem Vermögen unterliegen nach Art. 25 Abs. 1 StG und Art. 21 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer. Als steuerbarer Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gilt auch der Eigenmietwert d.h. der Mietwert von Grundstücken, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG und Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG).