3.1.2 Mit dem Hinweis darauf, dass gegen die generelle Mietwerterhöhung keine generelle Einsprache erhoben werden könne, ist einzig gemeint, dass mit dem in Art. 25 Abs. 4 StG als Grundlage des Eigenmietwerts definierten Marktwert ein gesetzlicher Auftrag zur regelmässigen Überprüfung und Anpassung der Mietwerte an den Marktwert bestehe und somit keine Einsprache gegen die Anpassung der Mietwerte an sich möglich sei, sondern stets ein konkretes aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegen müsse.