Damit erfüllen sie ohne weiteres die Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung des Einspracheentscheids und gewährleisten das rechtliche Gehör der Rekurrenten. Es steht der zuständigen Steuerverwaltung frei, zur Begründung des Einspracheentscheids auf diese Stellungnahmen zu verweisen und sich deren Schlussfolgerungen anzuschliessen.