3.1.1 Die Steuerverwaltung hat in ihrem Einspracheentscheid keine eigene Begündung formuliert, sondern dazu auf die Stellungnahmen der Abteilung Amtliche Bewertung verwiesen. Die Stellungnahmen stammen von der auf diesen Bereich spezialisierten Fachabteilung Amtliche Bewertung der Steuerverwaltung. Sie legen die sachverhaltlich und rechtlich für den Entscheid massgeblichen Argumente ausführlich dar und nehmen zu allen wesentlichen Vorbringen der Rekurrenten Stellung. Damit erfüllen sie ohne weiteres die Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung des Einspracheentscheids und gewährleisten das rechtliche Gehör der Rekurrenten.