3.1 Einzugehen ist einzig auf die Rügen betreffend die sinngemäss geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zum einen dadurch, dass der Einspracheentscheid mit dem blossen Verweis auf die Stellungnahmen der amtlichen Bewertung nicht korrekt begründet worden sei, zum andern, dass die Steuerverwaltung mit dem Hinweis darauf, dass bei der generellen -7- Mietwertanpassung keine generelle Einsprache möglich sei, widerrechtlich die gesetzlich garantierte Einsprachemöglichkeit von Art. 190 StG eingeschränkt habe.