Eigentliche Verletzungen von Verfahrensgarantien, wie etwa Verstösse gegen das Willkürverbot oder die Verletzung des rechtlichen Gehörs, werden dabei aber, neben den nachfolgend genannten, keine vorgebracht und sind aus dem Sachverhalt auch nicht abzuleiten. Soweit die Rügen nur die Amtsführung der Steuerverwaltung betreffen ist festzuhalten, dass die Steuerrekurskommission nicht Aufsichtsbehörde der Steuerverwaltung ist und auf diese Rügen im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann.