K. In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 halten die Rekurrenten fest, dass bei ihrer Liegenschaft der gesetzlich vorgeschriebene Marktbezug bereits mit der Erhöhung des Protokollmietwerts vom 16. März 2011 sichergestellt worden sei. Auch könnten bloss werterhaltende Sanierungen und Unterhaltsarbeiten nicht zu einer Erhöhung des Eigenmietwerts führen. L. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen. -6- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: