17 bis 19) Gesagte, wird u.a. betreffend die generelle Mietwertanpassung 2015 ergänzend festgehalten, dass der Protokollmietwert als Ausgangspunkt für die Berechnung des Eigenmietwerts noch auf den Mietmarktverhältnissen der Bemessungsjahre 1993 bis 1996 beruhe. Um den gesetzlich vorgeschriebenen Marktbezug der Eigenmietwerte sicherzustellen, sei bereits vor Jahren der sog. Mietwertfaktor eingeführt worden. Aufgrund von Untersuchungen in sämtlichen Gemeinden des Kantons Bern hätten auch in H.________ die Eigenmietwerte den veränderten Marktverhältnissen angepasst werden müssen.