J. In ihrer Vernehmlassung von 27. September 2019 zu Rekurs und Beschwerde beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Begehren. Unter Hinweis auf das bereits in den ausführlichen Stellungnahmen der Amtlichen Bewertung vom 6. Juli 2018 (pag. 27 bis 31) und vom 28. November 2018 (pag. 17 bis 19) Gesagte, wird u.a. betreffend die generelle Mietwertanpassung 2015 ergänzend festgehalten, dass der Protokollmietwert als Ausgangspunkt für die Berechnung des Eigenmietwerts noch auf den Mietmarktverhältnissen der Bemessungsjahre 1993 bis 1996 beruhe.