F. In seinem Brief vom 28. Dezember 2018 beharrt der Rekurrent darauf, dass den gesetzlichen Vorgaben und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Eigenmietwert betreffend die direkte Bundessteuer bei 70 % des Marktmietzinses zu liegen habe und für die kantonalen Steuern nochmals 14.5 % tiefer liegen müsse. Er habe den ortsüblichen Marktmietzins für Einfamilienhäuser genügend belegt. Demzufolge sei der Eigenmietwert gemäss seiner Berechnung herabzusetzen. Weiter rügt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die zeitliche Abwicklung des Einspracheverfahrens.