D. Im Brief vom 15. August 2018 hat der Rekurrent dazu nochmals ausführlich Stellung genommen. Er hält dabei im Wesentlichen am Antrag und der Begründung im Einspracheschreiben fest. Er verlangt, der Eigenmietwert sei ausgehend von einem Marktmietwert von CHF 25'800.-- betreffend die direkte Bundessteuer auf 70 % davon d.h. CHF 18'060.-- und abzüglich weiterer 14.5 % auf CHF 15'532.-- betreffend die kantonalen Steuern festzulegen. Als Beweis für die Höhe der Marktmiete werden die Grundstücknummern der bereits im Einspracheschreiben erwähnten, vermieteten Nachbargrundstücke angeführt. Zusätzlich hat der Rekurrent Kopien von drei Inseraten eingereicht. Darin werden in H._______