Bei der direkten Bundessteuer sei der Eigenmietwert grundsätzlich nach dem Marktmietwert festzulegen. Der Marktmietwert sei somit direkt am Bundessteuer-Eigenmietwert zu messen und nicht anhand einer Dreisatzrechnung "Bundessteuer-Eigenmietwert" dividiert durch sieben mal zehn zu ermitteln. Die vom Rekurrenten im Einspracheschreiben angeführten Hochrechnungen führten deshalb nicht zu einem korrekten Resultat.