Das Datenmaterial der Mietzinserhebungen unterliege dabei dem Datenschutz und dem Steuergeheimnis und könne von Eigentümern (Steuerpflichtigen mit selbstbewohntem Wohneigentum) nicht eingesehen werden. Grundsätzlich seien Naturalbezüge wie die Eigenmiete gemäss Art. 19 Abs. 2 StG zum ortsüblichen Marktwert dem Einkommen hinzuzurechnen. Nach Art. 25 Abs. 4 StG seien die Eigenmietwerte betreffend die kantonalen Steuern aber ausgehend vom ortsüblichen Marktwert "massvoll" festzulegen. Eine massvolle