In der Stellungnahme wird u.a. festgehalten, dass der amtliche Wert der Liegenschaft der Rekurrenten letztmals aufgrund des Augenscheins vom 31. Januar 2018 überprüft und angepasst worden sei. Gegen diesen neu festgesetzten amtlichen Wert hätten die Rekurrenten keine Einsprache erhoben und er sei in Rechtskraft erwachsen. Der amtliche Wert sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Einspracheverfahrens. Trotzdem wird zu den Vorbringen des Rekurrenten zum amtlichen Wert Stellung genommen.