Das Einkommen von B.________ pro 2017 betrug aus Halbwaisenrenten und Einkünften aus Erwerbstätigkeit CHF 24'533.--. Zuzüglich Nettoertrag aus Wertschriften verfügte sie über ein Nettoeinkommen von CHF 24'850.-- (vgl. Veranlagungsverfügungen von B.________ vom 4.12.2018). Damit liegt das massgebende Einkommen von B.________ über dem Grenzbetrag von CHF 24'000.--, weshalb sie nicht als unterstützungsbedürftig anzusehen ist und der Rekurrentin der Kinderabzug nicht zusteht. Den Unterstützungsabzug ist der Rekurrentin sodann ebenfalls nicht zu gewähren, da das Reineinkommen von B.________ auch über CHF 16'000.-- liegt (vgl. Veranlagungsverfügungen von B.________ vom 4.12.2018).