LU] 7W 13 40 / 7W 13 41 vom 12.5.2014, E. 3.3, mit Hinweisen). Das Stichtagsprinzip kann indessen nur für die Beurteilung des Status des Steuerpflichtigen (Zivilstand, Alter, Erstausbildung etc.), nicht aber für die übrigen Voraussetzungen des entsprechenden Sozialabzugs gelten (wie Unterhaltsbedarf, Einkommen; Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 109 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen [VGE SG] B_2007_142 vom 12.2.2008, E. 2.3.2). Daher kann es sich rechtfertigen, für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen die Verhältnisse eines bestimmten Zeitabschnitts zu berücksichtigen (vgl. dazu auch VGE SG B_2007_142 vom 12.2.2008, E. 2.3.3;