Wie bereits erwähnt, sind Alimente und Waisenrenten nicht gleich zu behandeln. Waisenrenten sind im Jahr der Volljährigkeit während des ganzen Jahres vom Kind, also von B.________, zu versteuern (Art. 69 StG bzw. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 14. August 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer [SR 642.117.1]); vgl. auch ; Rubriken "Themen > 2. Einkommens- und Vermögenssteuern > Kinder- und Waisenrenten" [abgerufen am 4.3.2020]). Dem Stichtagsprinzip (E. 4.2) liegt eine Gesamtbetrachtung zu Grunde, bei der in Kauf genommen wird, dass im Einzelfall eine steuer-