3 (getrennt besteuerte Eltern mit Kinderalimentenzahlungen im Jahr der Volljährigkeit) auch erst ab diesem Zeitpunkt zu ermitteln ist (Rekurs und Beschwerde vom 7.8.2019). Die Steuerverwaltung berücksichtigte die Halbwaisenrenten (neu) noch für zehn Monate, woraus sich ein relevantes Einkommen von CHF 20'792.-- ergab. Die Steuerverwaltung folgerte daraus, da das Einkommen von B.________ somit unter dem Grenzbetrag von CHF 24'000.-- liege, sei der Rekurrentin der Kinderabzug zu gewähren. Dem ist indes nicht zu folgen. Wie bereits erwähnt, sind Alimente und Waisenrenten nicht gleich zu behandeln.