5.4.1 Im Jahr 2017 wurden C.________ Halbwaisenrenten (aus AHV und beruflicher Vorsorge) in der Höhe von CHF 22'444.-- entrichtet. Daneben erzielte sie ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 13'684.--. Zuzüglich Nettoertrag (bzw. -verlust) aus Wertschriften verfügte sie damit über ein Nettoeinkommen von CHF 35'950.-- (Veranlagungsverfügungen von C.________ vom 12.3.2019, Beilagen zur Vernehmlassung vom 6.9.2019). Damit ist C.________ nicht als unterstützungsbedürftig anzusehen, weshalb der Rekurrentin – dem Antrag der Steuerverwaltung folgend – der Kinderabzug nicht zu gewähren ist. Da gemäss Veranlagungsverfügungen vom 12. März 2019, das Reineinkommen von C._