Insofern macht sie geltend, dass einzig das Erwerbseinkommen der Kinder massgebend sei. In die Bemessung der Einkünfte von Kindern zwecks Überprüfung von deren Unterstützungsbedürftigkeit (für die Gewährung des Unterstützungsabzugs sowie des Kinderabzugs) werden praxisgemäss die Ersatzeinkommen und die Stipendien, nicht aber die Alimente bzw. der Kinderunterhalt gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG einbezogen (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 20 zu Art.