5.4 Vorliegend bestreitet die Rekurrentin die für die Gewährung des Kinderabzugs zu berücksichtigende Nettoeinkommensgrenze von CHF 24'000.-- nicht. Allerdings vertritt sie die Ansicht, dass die den beiden Kindern ausgerichteten Halbwaisenrenten für die Berechnung der Einkommensgrenze unberücksichtigt zu bleiben haben, da es sich hierbei um sinngemässe Alimente handle. Insofern macht sie geltend, dass einzig das Erwerbseinkommen der Kinder massgebend sei.