5.3 Diese objektiv klare Regelung, die sich an einer Einkommens- und Vermögensgrenze orientiert, bietet Gewähr dafür, dass alle Steuerpflichtigen gleich behandelt werden. Daher sieht die Steuerrekurskommission keinen Anlass, von dieser (langjährigen) Praxis abzuweichen und hält an der Regelung fest, wonach ein volljähriges sich in Erstausbildung befindendes Kind im Zusammenhang mit der Prüfung des Kinderabzugs dann nicht mehr als (wirtschaftlich) unterstützungsbedürftig im steuerrechtlichen Sinn gilt, wenn sein Nettoeinkommen CHF 24'000.-- pro Jahr bzw. und/oder ihr Reinvermögen CHF 50'000.-- übersteigt.